Dies ist ein unverbindlicher Vorschlag für ein Widerspruchsschreiben gegen den Einbau von digitalen Stromzählern = „modernen Messeinrichtungen“ sowie „intelligenten Messsystemen“ (als Vorlage diente der Musterbrief der Webseite des Vereins für Elektrosensible und Mobilfunkgeschädigte e.V., https://www.elektrosensibel-muenchen.de/smarte-stromzaehler.html).
Leider kann ich kein Word Dokument zum Download bereitstellen und eine pdf macht wenig Sinn, da Sie den Brief ja noch anpassen müssen. Auf dieser Seite können Sie den Text aber einfach markieren, kopieren und bei sich in ein Textdokument einfügen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom …….. kündigen Sie an, dass Sie meinen bisherigen analogen Ferraris-Stromzähler gegen einen neuen digitalen Stromzähler, eine sogenannte „moderne Messeinrichtung“ austauschen wollen.
Hiermit lehne ich dies entschieden ab, weil ich hauptsächlich Nachteile davon zu erwarten habe. Meine Einwände beziehen sich auf die Sicherheit und Verwendung meiner persönlichen Daten, die zu erwartende elektromagnetische Belastung, die mangelnde Verlässlichkeit der Zähler hinsichtlich Messgenauigkeit und höhere Kosten ohne entsprechenden Nutzen.
Die von Ihnen installierte „moderne Messeinrichtung“ ist möglicherweise zwar noch nicht mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden, bereitet dessen Installation aber vor und kann ab 2020 ohne mein Einverständnis zu einem „intelligenten Messsystem“ aufgerüstet werden.
Falls Sie sich darauf berufen, dass das Messstellenbetriebsgesetz (MSBG) von 2016 eine zwangsweise Einbaupflicht vorsieht, die meine Zustimmung zum Abschluss eines privaten Vertragsverhältnisses ersetzt und keinerlei Widerspruchsrecht vorsieht, halte ich dagegen, dass einige Teile dieses Gesetzes meine Grundrechte und den Datenschutz verletzen. Ich berufe mich insbesondere auf meine Grund- und Menschenrechte auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie auf informationelle Selbstbestimmung:
Zum Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung – Artikel 13 des Grundgesetzes:
Der private Rückzugsraum in den eigenen vier Wänden ist ein Menschenrecht und deshalb im Grundgesetz verankert. Jeder Mensch braucht diesen einen Ort, an dem er unbeobachtet und in möglichst jeder Hinsicht unbelästigt bleibt. Die Installation von datensammelnden Überwachungszählern kann als ein elektronischer Hausfriedensbruch gewertet werden. Heiko Maas hat in einer Rede als Bundesjustizminister unterstrichen: „ Es gibt ein Recht auf eine analoge Welt – Über den Grad der Digitalisierung seines Lebens in den eigenen vier Wänden muss jeder selbst bestimmen können.“
Zum Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit:
Bereits die digitale Technik der sog. „modernen Messeinrichtung“ kann aus baubiologischer Sicht „schmutzige Elektrizität“ in allen Stromleitungen eines Hauses erzeugen. Durch Spannungsschwankungen können hochfrequente Felder entstehen.
Bei einem „intelligenten Messsystem“ mit funkbasiertem Smartmeter-Gateway kämen noch weit stärkere permanente Funkemissionen hinzu. Viele Studien zeigen, dass hochfrequente, gepulste Felder oxidativen Stress verursachen und verschiedene Krankheiten, darunter Krebs begünstigen. Nicht umsonst stufen auch große Rückversicherer wie die Swiss Re seit Jahren hochfrequente Felder der modernen Funktechnologien als eines der größten Risiken der Gegenwart und Zukunft ein.
Auch bei der Anbindung des Zählers über Powerline Communication (PLC-basierte Technologie) entstehen hochfrequente Felder, die von allen Hausstromleitungen abgestrahlt werden und ebenso gesundheitlich bedenklich sind.
Aus wissenschaftlicher Sicht wird auch immer klarer, dass die offiziellen, behördlich festgelegten deutschen Grenzwerte völlig veraltet sind, nach falschen Kriterien festgelegt wurden und dementsprechend viel zu hoch sind. Sie spiegeln längst nicht mehr den aktuellen Stand der Wissenschaft wieder. Dementsprechend liegen Grenzwerte in anderen europäischen Staaten um das 100 bis1000-fache niedriger und die WHO stuft hochfrequente elektromagnetische Strahlung als möglicherweise krebserregend ein.
Zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz:
Die Funktion einer permanenten Übertragung von Verbrauchsdaten und weiteren Zählerinformationen widerspricht dem Minimierungsgebot der Europäischen Datenschutzgrundverordnung. Millionen von Datenpaketen in einem Jahr mit jeweils bis zu sieben Zählerinformationen sind unverhältnismäßig. Transparenz der Datenverarbeitung ist nicht erkennbar und wie soll die Sicherheit der Daten bei einer funkgestützten Übertragung sichergestellt werden? Datensouveränität ist nicht gegeben, solange mir als Letztverbraucher keine Herrschaft über die Technik bzw. Funktion der Datenübertragung zugebilligt wird. Es besteht keine Interventionsmöglichkeit; und es ist auch nicht erkennbar, wie die Vertraulichkeit, Integrität, Intervenierbarkeit, Transparenz und Nichtverkettbarkeit (gem. § 9 BDSG) der erhobenen Daten gewährleistet werden sollen.
Bei der Einschränkung meiner genannten Grundrechte wird gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen, insofern das Messstellenbetriebsgesetz keinerlei Widerspruchsrecht vorsieht und unterschiedliche Messstellenbetreiber keine wählbare Alternative hinsichtlich der Übertragungstechnologien garantieren. Insofern halte ich die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes für verfassungswidrig. Der Bundesrat hat im Gesetzgebungsverfahren 2016 ausdrücklich angemahnt, dass den Bürgern ein voraussetzungsloses Widerspruchsrecht gegen diese umstrittene Technologie eingeräumt werden sollte. In Bayern hält der Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. W. Petri ein voraussetzungsloses Widerspruchsrecht bei Einschränkungen der Grundrechte durch smarte Zähler für zwingend erforderlich. In anderen Ländern, z.B. den USA, musste den Bürgern ein nachträgliches Widerspruchsrecht (opt-out) eingeräumt werden, da die Leiden und das Elend vieler Menschen durch die Installation der Smartmeter nicht mehr zu leugnen waren.
Selbst wenn das Messstellenbetriebsgesetz selbst kein Widerspruchsrecht vorsieht, so möchte ich doch das in Deutschland unmittelbar geltende Recht der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angewendet wissen und ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten geltend machen: „Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen…“
Dieses Widerspruchsrecht kann unabhängig vom Einsatz eines Funkmoduls (bzw. Smartmeter- Gateways) auch ganz generell gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch digitale elektronische Zähler geltend gemacht werden.
Im Übrigen möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie als Messstellenbetreiber gesetzlich verpflichtet sind, die Bürger über ihr Widerspruchsrecht zu informieren, denn es gilt der Grundsatz der Informationspflicht über das Widerspruchsrecht gem. Art. 21 Abs. 4 DSGVO.
Wie schon dargelegt, werden vom „intelligenten Messsystem“ personenbezogene Daten über das Smart-Meter-Gateway gesendet. Die Daten erhält das Smart-Meter-Gateway über seine Anbindung an die „moderne Messeinrichtung“. Diese erhebt und speichert die Daten standardmäßig im 15-Minuten Takt, und sie bleiben jahrelang auslesbar. Aus all diesen Daten ist es möglich ein Profil zu erstellen. Es gibt eben nicht nur die optische Schnittstelle, mit der die Kunden ihre Daten PIN-geschützt auslesen können. Vielmehr hat jede „moderne Messeinrichtung“ zusätzlich noch eine bidirektionale Schnittstelle, die eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung ermöglicht. So ist denkbar, dass künftig dieser elektronische Zähler per Kabel, Internet oder PLC durch die bidirektionale Schnittstelle an Netzwerke angebunden wird und dadurch Dritte Zugriff auf die Daten erhalten – selbst ohne Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway!
Deshalb widerspreche ich ausdrücklich der Installation der „modernen Messeinrichtung“ und vorsorglich auch dem Einbau eines „intelligenten Messsystems“ nach den Grundsätzen des Art. 21 Abs.1 Satz 1 DSGVO.
Weiterhin ist die Frage, ob und wie Sie die Messgenauigkeit der digitalen Geräte garantieren können. Eine Studie hat bis zu 500-fach falsche Messergebnisse zu Lasten des Verbrauchers ergeben. Außerdem ist bei digitalen Wasserzählern das Problem aufgetreten, dass Batterien und Funkmodule kaum die zweijährige Garantiefrist überleben. Was ist hier bei Stromzählern zu erwarten?
Bevor diese technischen Schwierigkeiten nicht sicher ausgeräumt sind, bin ich ebenfalls nicht bereit ein solches Messsystem zu akzeptieren.
Schließlich lehne ich den digitalen Zähler auch aus Kostengründen ab. Die Anschaffungskosten der neuen digitalen Zähler sind hoch. Im Unterschied zur bisherigen Eichfrist für die alten Zähler von 16 Jahren werden die neuen Zähler schon nach 8 Jahren ausgewechselt. Diese Ressourcen-Verschwendung geht auf Kosten der Verbraucher. Der Eigenstrombedarf für den Betrieb der neuen Messeinrichtungen ist deutlich höher als bei herkömmlichen Zählern – und damit ökologisch kontraproduktiv. Im Übrigen benötige ich persönlich keine „smarten“ Detailinformationen zum Stromsparen.
Ich möchte also definitiv beim bewährten analogen Ferraris-Zähler bleiben, der jahrzehntelang seinen Dienst tut und problemlos funktioniert. Meine Kooperationsbereitschaft zur jährlichen Übermittlung der Zählerdaten erkläre ich ausdrücklich.
Mit Dank im Voraus für Ihre Kooperationsbereitschaft und mit freundlichen Grüßen
P.S.: Bücher und Broschüren, die meine Haltung untermauern:
Dr. Franz Adlkofer/Karl Richter: Strahlenschutz im Widerspruch zur Wissenschaft, St. Ingbert 2011
Dr. Franz Adlkofer u.a.: Elektrohypersensibilität. Risiko für Individuum und Gesellschaft, St. Ingbert 2018
Christine Aschermann/Dr. Cornelia Waldmann-Selsam: Elektrosensibel. Strahlenflüchtlinge in der funkvernetzten Gesellschaft, Aachen 2018
Dr. Ursula Niggli: Land im Strahlenmeer. Über die gesundheitlichen Auswirkungen von Funkstrahlungen bei Mensch und Tier – eine europäische Diskussion, Berlin 2017
Dr. Joel Luc Cachelin: Schattenzeitalter. Wie Geheimdienste, Suchmaschinen und Datensammler an der Diktatur der Zukunft arbeiten, Bern 2014
Prof. Dr. Karl Hecht: Gesundheitsschädigende Effekte der Strahlung von Smartphone, Radar, 5G und WLAN. Wissenschaftlich begründete Warnung eines Arztes vor den Todsünden der digitalisierten Menschheit, St. Ingbert 2019
Peter Hensinger u.a.: Smart City- und 5G-Hype. Kommunalpolitik zwischen Konzerninteressen, Technologiegläubigkeit und ökologischer Verantwortung, Bergkamen 2019
Wolfgang Maes: Stress durch Strom und Strahlung. Baubiologie: Unser Patient ist das Haus, Neubeuern 20136
Prof. Werner Thiede: Mythos Mobilfunk. Kritik der strahlenden Vernunft, München 2012